Mit Schreiben der Übernahmekommission vom 3. September 2014 wurde der Vorstand der HIRSCH Servo AG darüber informiert, dass der 2. Senat der Übernahmekommission unter dem Vorsitz von o. Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher im Beisein der Mitglieder SenPräs d OGH Dr. Peter Baumann, Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Übernahmegesetz ("ÜbG"), Mag. Robert Kastil, Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 ÜbG, und Mag. Helmut Gahleitner, Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 ÜbG, am 2. September 2014 von Amts wegen die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 33 Abs 1 Z 1 ÜbG betreffend die Zielgesellschaft HIRSCH Servo AG (FN 117300a), deren Aktien zum Handel im Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse zugelassen sind und im Segment Standard Market Auction notiert werden, beschlossen hat.
Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung, ob das Pflichtangebot der Herz Beteiligungs Ges.m.b.H. (GZ 2014/2/1; veröffentlicht am 14. Mai 2014) unter Verletzung der Bestimmungen des 2. oder 3. Teils des ÜbG durchgeführt wurde, insbesondere ob dabei der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.
Beteiligungspapierinhaber der HIRSCH Servo AG, die allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligungspapierinhabern über Beteiligungspapiere mit einem anteiligen Betrag von 1% des Grundkapitals oder über Beteiligungspapiere im anteiligen Betrag von mindestens EUR 70.000,- verfügen, können sich gemäß § 33 Abs 2 Z 4 ÜbG innerhalb einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung dieser Mitteilung dem Verfahren anschließen. Mehrere Beteiligungspapierinhaber, denen nur gemeinsam Parteistellung zukommt, haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig.