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Symbole und Abkürzungen, Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften

Wie muss die Kennzeichnung und Verpackung durchführt werden?

Thema: NOM Kennzeichnung und Verpackung von Reinigungsmitteln für den Hausgebrauch

11-Aug-2011 Lebensmittel, Verpackung
Envase de plástico
Foto por: © Getty Images
Kunststoffverpackung

4. Symbole und Abkürzungen

Wenn sich diese Norm auf folgende Symbole und Abkürzungen bezieht, versteht man darunter:

°C       Grad Celsius

Wenn in dieser Norm das Ministerium erwähnt wird, muss klar sein, dass es sich um das Ministerium für Gesundheit handelt.

5. Einstufung

Die Produkte, Gegenstand dieser Norm, werden auf ihrer technologischen Funktion basierend, wie folgt eingestuft:

5.1 Spezielle Produkte für Textilien

5.2 Multifunktionale Produkte

5.3 Produkte zum Freimachen von sanitären Rohren

5.4 Produkte für die Umwelt

5.5 Produkte für die Hygiene

5.6 Produkte für die Reinigung

5.7 Produkte zum Schutz oder Hochglanz-Finish

und andere, die das Ministerium bestimmt.

6. Kennzeichnungsvorschriften

6.1 Sanitäre Kennzeichnung

6.1.1 Gattungsname und spezifische Benennung des Produktes

6.1.1.1 In der Hauptdisplay Oberfläche der primären oder sekundären Verpackung der vorgepackten Produkte, Gegenstand dieser Norm, muss der Gattungsname vorkommen und wenn erforderlich, der spezifische.

6.1.1.2 Der Gattungsname kann unter Bezugnahme auf die Präsentation oder Funktion des Produktes festgelegt werden.

6.1.1.3 Der Gattungsname kann unter Bezugnahme auf den Ort, wo das Produkt angewendet wird, festgelegt werden.

6.1.2 Identifikation des Verantwortlichen des Prozesses.

6.1.2.1 Bei inländischen Produkten müssen der Name, Benennung oder die Firma und die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt und Bundesland) des Lieferanten oder des Verantwortlichen der Herstellung angegeben werden. Im Falle von importierten Produkten, muss diese Information vom Importeur bei der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

6.1.2.2 Für die nationalen Produkte, die zusammengesetzt sind, müssen die Legende „Hergestellt für“, gefolgt von Name und Anschrift der Person oder Organisation, des Lizenzinhabers oder rechtsnachfolgenden Eigentümers der Marke, angegeben werden.

6.1.2.3 Im Falle von importierten Produkten müssen der Name, die Benennung oder die Firma und die Anschrift des Importeurs (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt und Bundesland), aufgeführt werden, eingebunden im Produkt-Label im Landesgebiet nach Freigabe durch den Zoll und vor seiner Vermarktung.

6.1.2.4 Für importierte Produkte, die in Mexiko verpackt wurden, müssen die Bestimmungen der Absätze 6.1.2.3 und 6.2.2.1 eingehalten werden.

6.1.3 Deklarierung der Zutatenliste

6.1.3.1 Die Zutatenliste der Produkte ist Gegenstand dieser Norm und muss in der Display Oberfläche der primären oder sekundären Verpackung vorkommen. Die Deklarierung muss wie folgt gemacht werden:

6.1.3.1.1 Sie muss den Begriff "Zutaten" vorangestellt haben und in absteigender Reihenfolge der Quantität aufgelistet werden.

6.1.3.1.2 Die Wirkstoffe, Lösungsmittel, Treibmittel, ätzende Substanzen und diejenigen, die Anlass zu den Warnhinweisen geben, müssen mit dem chemischen oder dem am häufigsten verwendeten Namen deklariert werden, oder mit einer international anerkannten chemischen Nomenklatur.

6.1.3.1.3 Weitere Inhaltsstoffe müssen deklariert werden und für diese können Sie die generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung für Gruppen oder Familien, die bereits erledigt sind, oder die funktionale Bezeichnung der Zutat, verwenden. Unter ihnen befinden sich einschließlich, aber nicht darauf begrenzt, die folgenden:

- Phosphate

- Phosphonate

- Anionische Tenside

- Kationische Tenside

- Amphotere Tenside

- Nichtionische Tenside

- Bleichmittel auf Sauerstoffbasis

- Bleichmittel auf Clorbasis

- EDTA

- Nitrilotriessigsäure

- Phenole und Halogenphenole

- Aromatische Kohlenwasserstoffe

- Aliphatische Kohlenwasserstoffe

- Halogenierte Kohlenwasserstoffe

- Wachse

- Silikone

- Sulfate

- Carbonate

- Silikate

- Zeolithe

- Polycarboxylate

6.1.3.1.4 Für den Fall, dass ein Unternehmen eine Zutat oder eine Mischung von Zutaten entwickelt hat, die eine Innovation von Produkten auf dem Markt fördern, die von dieser Norm abgedeckt sind, können sie mit dem patentierten oder urheberrechtlich geschützte Namen, zum Beispiel: Bitrex ®, Teflon ®, etc., deklariert werden. Die Belege zum Nachweis des Patentes oder der Eintragung stehen dem Sekretariat auf Anfrage zur Verfügung.

6.1.3.1.5 Die Enzyme, Farbstoffe, Aromen, Duft- und Hilfsstoffe oder Prozesshilfsmittel können mit ihren generischen Namen aufgenommen werden, sofern sie nicht Verursacher des Produkterisikos sind, wenn dies der Fall ist, werden die im Absatz 6.1.3.1 beschriebenen Angaben ausgeführt.

6.1.4 Anleitung

6.1.4.1 Wenn die Verwendung, Handhabung oder Lagerung des Produkts wegen seinen Eigenschaften Anweisungen erfordert, muss diese Information in der Display Oberfläche der primären Verpackung vorkommen, oder wenn es erforderlich ist, in der sekundären Verpackung. Wenn nicht genügen Platz vorhanden ist, können die Anweisungen in einer der Verpackung beigelegten Anleitung ausgedruckt werden. In der Verpackung wird in der Display Oberfläche folgender Text angegeben: „Lesen Sie beigelegte Anleitung“.

6.1.5 Deklarierung der Losgröße.

6.1.5.1 Irgendwo auf der primären oder sekundären Verpackung müssen für alle Produkte, die von dieser Norm abgedeckt sind, die Identifikation der Losgröße oder Daten zur Rückverfolgbarkeit des Produktes mit einer Code Angabe oder in einer klaren Sprache verfasst, erscheinen; entweder graviert, markiert mit wasserfester Tinte oder in jeder anderen, ähnlichen Weise.

6.1.6 Aufschriften für Empfehlungen und Vorsichtsmaßnahmen

Je nach der Art des Produktes, muss der Hersteller auf dem Etikett zumindest die in diesem Abschnitt erwähnten Aufschriften für Empfehlungen und Vorsichtsmaßnahmen, unter normalen Kaufs- und Nutzungsbedingungen kontrastierenden und sichtbar, miteinbeziehen. Ihre Redaktion muss klar sein und darf den Verbraucher nicht irreführen.

6.1.6.1 In den toxischen Produkten muss folgendes erscheinen:

6.1.6.1.1 Dass es giftige Substanzen enthält, die beim Verschlucken, Einatmen, unmittelbarem oder längerem Kontakt, gegebenenfalls schwere gesundheitliche Schäden verursachen können.

6.1.6.1.2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

6.1.6.1.3 Fügen Sie das Symbol, das einen Stoff mit giftigen Eigenschaften identifiziert, kontrastierend und in proportionaler Größe zur Verpackungskapazität, hinzu.

6.1.6.2 In den korrosiven Produkten muss folgendes erscheinen:

6.1.6.2.1 In der Hauptdisplay Oberfläche: "Lesen Sie das Etikett, bevor Sie dieses Produkt benutzen".

6.1.6.2.2 Dass Sie die Verpackung nicht wiederverwenden und ist der Inhalt einmal aufgebraucht, dieselbe entsorgen.

6.1.6.2.3 Dass Sie für dessen Anwendung Handschuhe tragen.

6.1.6.2.4 Die Bestimmungen von Absatz 6.1.6.1.2 sowie die Miteinbeziehung des folgenden Symbols, das einen Stoff mit ätzenden Eigenschaften identifiziert, in kontrastierender und proportionaler Größe zur Verpackungskapazität.

6.1.6.2.5 Das Wort "ätzend" in einer Größe proportional zur Kapazität der Verpackung.

6.1.6.2.6 Legenden, die angeben:

Die Maßnahmen, die im Falle der Einnahme, Missbrauches oder falschen Anwendung des Produktes, getroffen werden, zum Beispiel:

6.1.6.2.6.1 Dass man im Falle einer versehentlichen Einnahme kein Erbrechen provoziert und sofort einen Arzt aufsucht.

6.1.6.2.6.2 Dass man im Falle von Kontakt mit der Haut oder den Augen, diese mit Wasser ausspült und einen Arzt aufsucht.

6.1.6.3 In den entflammbaren Produkten muss folgendes erscheinen:

6.1.6.3.1 Die Worte "entzündlich" und "Fernhalten von Hitze und elektrischen Anlagen" in einer Größe proportional zur Kapazität der Verpackung.

6.1.6.3.2 Die übrigen, in den Absätzen 6.1.6.1 und 6.1.6.2 genannten Legenden, gelten nach der Formulierung des Produktes.

6.1.6.4 Die in Überdruck-Verpackungen verkauften Produkte müssen folgende Hinweise haben:

6.1.6.4.1 Nicht in der Nähe der Augen oder Flammen verwenden.

6.1.6.4.2 Nicht verbrennen oder die Verpackung perforieren.

6.1.6.4.3 Nicht der Wärme aussetzen.

6.1.6.4.4 Die Bestimmungen von Absatz 6.1.6.1.2.

6.1.6.5 Wenn die Zusammensetzung der Formel die Vermischung mit anderen Substanzen nicht erlaubt, da dies ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese Eigenschaft eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.

6.1.6.6 In den Produkten, in deren Formulierung Substanzen oder Verbindungen, wie unter anderem Enzyme und Antioxidantien intervenieren, die wegen ihrer Konzentration und Merkmalen im Fertigprodukt Probleme von Reizung oder Sensibilisierung der Haut oder Schleimhaut unter normalen Gebrauchs-Bedingungen aufweisen, gelten Legenden, die sich auf die folgenden Aspekte beziehen: Kann Reizungen der Haut und Schleimhäute verursachen; und Handschuhe tragen, wenn Reizungen auftreten.

6.2 Komerzielle Kennzeichnung

6.2.1 Name oder Marke des Produktes.

6.2.2 Herkunftsland

6.2.2.1 Legende für die Identifizierung des Herkunftslandes des Produktes oder Adjektiv, z. B. "Produkt aus ...", oder Produkt …“, „Hergestellt in …“, Angefertigt in …“, oder ähnliche. Sie unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen der internationalen Verträge, von denen Mexiko Partei ist.

6.2.3 Angabe der Menge.

6.2.3.1 Die Kennzeichnung von Reinigungsmitteln muss den Vorschriften der gültigen, offiziellen mexikanischen Normen NOM-030-SCFI-1993, Handelsinformation – Deklaration der Menge auf dem Etikett-Spezifikationen und NOM-008-SCFI-1993, Allgemeines System der Maßeinheiten, entsprechen. Die Maßeinheit kann zusätzlich in einem anderen System der Maßeinheiten figurieren, mit der gleichen Schriftart und mindestens der gleichen Größe.

6.3 Überblick

6.3.1 Zur Vermarktung der Produkte unter dieser Einordnung, die in Multi-Verpackung oder Kollektivverpackung sind, muss sie mindestens folgende Information aufweisen: Marke, Benennung und Angabe der Menge, es sei denn, die Materialien der Multi-Verpackung oder Kollektivverpackung erlaubt die Lektüre des einzelnen Etiketts.

6.3.2 Zur Vermarktung der Produkte unter dieser Einordnung, die in Multi-Verpackung oder Kollektivverpackung sind und deren einzelne Präsentationen in einer einzigen Anwendung benutzt werden, müssen alle in der vorliegenden Offiziellen Mexikanischen Norm erwähnten Informationen darin enthalten sein, ferner dazu die Anweisung, dass die Verpackung aufbewahrt wird, bis das Produkt aufgebraucht ist. Außerdem muss die individuelle, mehrfache oder kollektive Präsentation folgende Legende aufweisen: "Nicht für den Einzelverkauf etikettiert". Das Vorangegangene ist nicht erforderlich, wenn die individuellen Präsentationen die betreffenden Informationen dieser Norm aufweisen, weshalb die Kennzeichnung der Multi-Verpackung oder Kollektivverpackung die Vorschriften des Absatzes 6.3.1 erfüllen muss.

6.3.3 Die individuelle Präsentation muss die vollständige Kennzeichnung in Übereinstimmung mit der vorliegenden Offiziellen Mexikanischen Norm beinhalten, außer dem erwähnten Fall im Absatz 6.3.2.

6.3.4 Der Hersteller oder Vermarkter von Reinigungsprodukten für den Haushalt, die lose verkauft werden, muss sicherstellen, dass das dem Verbraucher gelieferte Produkt ein Etikett aufweist, das die Bestimmungen dieser Norm erfüllt

6.4 Merkmale des Etiketts:

6.4.1 Alle Etiketten müssen so konzipiert, entwickelt und fixiert sein, dass die darin enthaltene Information während des normalen Gebrauchs verfügbar bleibt.

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